Damit Sie sich um die wesentlichen Dinge
kümmern können.

Aufgrund der Komplexität und der stetig wachsenden und wechselnden Anforderungen in den Bereichen Abfall, Immissionsschutz und Gewässerschutz hat der Gesetzgeber über verpflichtende die Stellung von Betriebsbeauftragten ein internes Instrument für die Betreiber geschaffen.

STELLUNG EXTERNER BETRIEBSBEAUFTRAGTER

Die Betriebsbeauftragten sind in der betrieblichen Organisation als Stabsstellen direkt an das Organ der Geschäftsführung positioniert-

Die Rechte und Pflichten (Aufgaben) der jeweiligen Betriebsbeauftragten werden über die jeweiligen Gesetze klar definiert.

Dabei können interne oder externe Betriebsbeauftragte je nach erforderlicher Qualifikation und Zuverlässigkeit durch den Betreiber eingesetzt werden.

Aufgrund der Verfügbarkeit von personellen Ressourcen und Effizienz kann die Bestellung von externen Beauftragten für Betreiber eine enorme Entlastung darstellen.

WIR SIND IHRE ANSPRECHPARTNER

Wir können im Rahmen unserer Qualifikation aktuell folgende Betriebsbeauftragte stellen:

nach §59 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus der Tätigkeit und dessen Umfang, z. B. Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen mit mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle und mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr.

Darüber hinaus kann eine Bestellung durch die Überwachungsbehörden angeordnet werden.

nach §53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus der Tätigkeit und dessen Umfang; hier konkret aus dem Anhang 1 der 5.BImSchV – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Darüber hinaus kann eine Bestellung durch die Überwachungsbehörden angeordnet werden.

nach §64 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus der Tätigkeit und dessen Umfang; hier konkret bei einer Gewässerbenutzung von insgesamt mehr als 750 m3 pro Tag (inkl. Regenwasser).

Darüber hinaus kann eine Bestellung durch die Überwachungsbehörden angeordnet werden.

Für die Bestellung eines Umweltmanagementbeauftragten (UMB) besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht. Der UMB entstammt aus der Norm ISO 14 001. In der aktuellen Normfassung der ISO 14 001 ist hier die Pflicht zur Bestellung aufgehoben.

Der UMB stellt jedoch die zentrale Schnittstelle in einem betrieblichen Umweltmanagementsystem. Daher prägt dieser die Richtung und das Ausmaß des betrieblichen Nutzens für das Unternehmen.